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[Sixtus Braun]
Album civium naumburgensium
1600
An den Lesern
Günstiger Herr und Leser. Es hatt mich, die Zeit vber bey einem erbarn Rhat alhier ich in diensten gewehssenn, und hernachmals vnwirdig in Rhatsstull zuegleich mit gesessen, offt und Vielfeltiglichen vordeuchtett, daß durchaus keine sonderliche nachrichtung und verzeichnus der jhenigen Personen, so alhier zue Bürgere vff und angenommenn wordenn, zue befindenn. Dann ich mir nicht die Gedanken gemachet, Wie eine solche Vornehme Stadt nicht eine sondere matriculam gehaltenn und darin Ihre geschworene Bürgere mit nahmenn vfgezeichnet und gebracht habenn sollte. Kann aber die Uhrsach leichtlicheenn ermessenn. Demnach sehr viel brände und feuersnoth Gemeine Stadt erduldet und erliedenn, das dahero die meiste und fürnembste nachrichtung verdorben und vmbkommen sein muege.
Und ob mir woll vorzuwerffen wehre, Wie dergleichen aus den Geschoßbüchern oder auch aus des Rhats Rechnungen zu ersehenn, so seindt doch des orts sonder Zweifell die Bürgere darumb nicht verezeichnett, daß es pro albo Ciuitatis zuhalttenn, Besonderen Vielmehr, das die Gelder, Welche vonn denn Bürgern in specie genommen, berechnett wurdenn.
De|rohalben und darmit den Nachkommendenn hierinnen weitere anleitung gegebenn, auch itzo wolgedachtenn Rhat eine gewißheitt der Personenn und Bürgere, daruon mann nachrichtung haben kann, gemachett, und sonsten die Vebellnachrede disfalls verhüttett. So bin ich bewogenn, mehrbenembten Rhats Geschoß Büchere und Rechnungen, so viel derer vorhandenn, vmzuschlagenn und daraus folgende matriculam dergestalt zuuorfertigenn, das nemblichenn ano 1342 aus dem Geschoßbuche, Aldiweill kein elteres bey den Rhat anzutreffen, und in ihren behaltnussen ist, alle die Bürgere, so damals in solchem Jhare Ihr Geschoß gereichett und gegeben habenn, ins Alphabeth getragen und derer nahmen in specie vgezeichnett. Und obleich von solchem ihare an, des Rhats rechnungen, so viell derer vorhandenen, ausweisenn, das die Einnahme vnd gebuer von den neuen Bürgernn berechnet, So ist doch folgents kein Specificirtes Verzeichnus weder in den Geschoßbücherenn, noch Vermeltten Rhatsrechnugenn, außer Ao 1365. 66. 71. 91. 93 und 96 sich vff des Rhatsrechnungenn allenthalber gezogenn, Daraußer zuenehmen, das man einigen neuen Bürger mit nahmen habenn und erlangen kontte, auch also in deme Viel Jhar hernacher verflossen und unterdessen etzliche naue Burger sonder Zweifell vffgenommen, das in dem folgenden Hunderten Jhare, aus dem ersten Geschoßbuche, so vorhanden, und anno 1401 gehaltenn, Ich anderweit aller Bürgerer nahmen, zum Alphabet bringenn müssen, bis vff das 1432, desgleichen 38 vnd 41 Jahr, in welchenn Geschoßbücheren wiederumb der neuen Bürgerer in specie gedacht und ihre Namen anhero gezogenn worden.
Und damit anderweitt der Burger nicht vorgessenn, Seindt ao. 1452 als aus demersten Geschoßbuche des halb Hunderten Jhares abermals aller Burger nahmen vfgezeichnet, der Jhenigenn so albereitt vorhanden gewesenn, außengelassenn und solche vnter das Alphabet wiederumb getragenn.|
Und demnach auch hiermit nicht jhärlichem fortzukommen gewesen, Sintemal von itztgedachtem Jhare ahn, usq. ad annum 1469, weder in den Rhatsrechnungenn, noch Geschoßbucheren, noch sonsten einige Nachrichtung sich ereignet, und entlichen von diesen 69 Jhare die schreiber vndt Einnehmere sich etwas vleißiger angelassenn, auch folgents alle Jahr die nahmen der Neuen Bürger, bis uff das 1500 Jhar, darann zwar das 1498 mangelt, gezeichnet, So seindt diese genannte Jhare allezuegleich in die matriculam gebracht vnd entlichen in erwentem 1500 Jhare, die nahmen aus dem Geschoßbuche revidirt, vnd welche nicht albereit vnter dem Alphabeth verzeichnet gewesenn, hierzue gesetzet. Dergestalt, das nunmehr von diesem Jahre anzurechnen, die nauenn Bürgere richtig vfgeschrieben vnd weitter von Jharen zu Jharen verfolget wordenn.
Dorbey dann Vorgut angesehenn, die Bürgere nicht nacheinander einzuzeichnenn, besonderen vnter eines ieden ersten Buchstaben die nahmen zuebringenn, zue dem ende, damit ohne einige Bemühung, wann eines iederen nahmen zuesuchen, derselbe sich an Ihme selbsten gebe, vnd woferne einer mehr nachrichtung haben wollte, dessen in den Geschoßbüchern vnd des Rhats Rechnugnen vndter demselben Jhare sich erkunden könntte.
Wann aber dieses von mir wohlgemeinet und zue eines Erbarn Rhats besser nachrichtung vorgenommenn wordenn, Als Zweifel ich nicht, bitte auch darumb dienstlich und freundtlich, der gunstige Leser wolle es ebener maßen nicht anderst deutten, noch vorstehen vnd fürnemblichen darauf achtung geben, do ein nauer Bürger seinen Aydt geleistet, das er Vernachlessiglichen alsobalde herein mit seinem Tauff vnd Zuenahmen, Hernachmals von wannen Er sey, vnd im fall Er einer Dignitet, oder Handtwerges, beneben dem Jhare tag und Monden, deßgleichen ob er ein Bürgersohn sey, einuorleibet werdenn muege.
Unser lieber Gott gebe seine Gnade, das alles das Jhenige, so bessere anordnunge requirirt, vnd erfordert, in richtigkeit, guten standt vnd aufnehmen gebracht, vnd Gotfürchtige, Ehrliebende getreue und fromme Unterthanen vnd Bürger angenommen, hierein vorzeichnett und geschrieben wurdenn.
Signatum Naumburgk, am Neuen Jharestage des angehenden 1600 Jhares. Sixtus Braun mpp.|




Kommentare
Bürgerbuch: Name HENNINGS:
vermutlich kommt der Nadler aus KALBE.
"Kalba" ist nicht zu verorten..., auch wenn man es so lesen kann/könnte.
Könnte der Leineweber Carl August FIX der Vater des Fotografen F.FIX sein ( um 1866 tätig ) ??
Gruß Regine Richter
www.deutschefotothek.de
www.slub-dresden.de
Gerade bei Ortsnamen ist eine eindeutige Identifikation oft so gut wie unmöglich, weswegen es uns sinnvoll erscheint, auch in offensichtliche n Fällen wie den von Ihnen genannten die vermeintlich falschen Lesungen/Schreibungen stehen zu lassen. In einer späteren Version der Datenbank wird es allerdings die Möglichkeit geben, alternative Schreib-/Leiseweisen nachzutragen.
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