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Ordnungen

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Neues Goldschmiede-Buch (1753)

Neues Goldschmiedebuch
So nach den aufgerichteten neuen Regliment welches hirbey angemercket.

Alle von der Zeit an unsrer Confirmation 1653 derer Articul an Mit-Gliedern sich bei unserer Innung befunden notirt. Von der Zeit 1753. aber an so viel dieselben noch an Leben, jeder sein apartes Conto, was Er der Lade schuldig, auch wieder bezahlt, inclusive derer Lehrjungen, künftig hir haben, und nach der ordnung fortgeführt werden soll.

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Die Naumburger Goldschmiede-Ordnung von 1661

Von Gottes gnaden Wir Moritz, Hertzog zu Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, postulirter Administrator des Stiffts Naumburgk, Landgraff in Thüringen, Marggraff zu Meißen, auch Ober- und Nieder Laußitz, gefürsteter Graff zu Hennebergk, Graff zu der Marck und Ravenßbergk, Herr zum Ravenstein und der Calley, Thüringer Stadthalter, hiermit uhrkunden und bekennen, daß unßere getreue, die sämbtlichen Meister des Goldschmiede Handwergs alhier zur Naumburgk hernachgesetzte Innungs Articul zu erhaltung und aufnehmung ihres Handtwergs

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Die Artikel der Naumburger Goldschmiede-Innung von 1590

1. Soll kein Gesell sein Meisterstück zu machen, viel weniger zu einem Meister auf- und angenommen werden, er habe denn zuvor 4 Jahre gewandert, auch drei Jahre lang in dieser Stadt Naumburg bei einem oder zwei Herren nacheinander gearbeitet: und im andern und dritten Jahre, daß er der Meister werden will, sich eingeben und einschreiben lassen, damit man sich seiner Geschicklichkeit desto besser erkundigen möge.

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