Ein Stadtsoldat
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Inv.Nr.:SG003107
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Material:Pastell auf Leinwand
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Dat.:um 1820
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Maße:H: 380 B: 335 mm
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Zugang:Altbestand
Porträt des letzten Polizeidieners
Halbporträt eines Mannes in blauer Uniformjacke, mit rotem Revers und Kragen, goldenen Knöpfen, Stehkragen. Auf der linken Seite trägt der Mann einen Säbel. Im Hintergrund zwei stilisierte Hügel, darauf jeweils eine Burg.
Aus unserem ältesten Inventarbuch, das 1907 angelegt wurde, entnehmen wir, dass es sich bei dem porträtierten Mann um den "letzten städtischen Polizeidiener" handelte.
Die "Stadtsoldaten" des 17./18. Jahrhunderts, später "Polizeidiener" genannt, vermittelten nur noch einen Abglanz städtischer Souveränität der vorabsolutistischen Zeit. Ihre Hauptaufgabe war es, die Stadttore zu bewachen, auf- und zuzuschließen, während die wichtige Steuererhebung an den Toren (Akzise) längst kurfürstlichen Beamten übertragen worden war. Darüber hinaus oblag es den im Marientor beschäftigten Stadtsoldaten, die "Portechaisen" (Sänften) der Ratsmitglieder zu tragen, vorausgesetzt, sie waren dazu körperlich überhaupt in der Lage. So kümmerlich die Entlohnung der Stadtsoldaten war, so jämmerlich war ihre Ausrüstung: eine schlichte Uniform, die fünf Jahre halten musste, ein Mantel für die kühlen Tage des Winterhalbjahres, ein einfaches Gewehr, von dem niemand wusste, ob man damit noch schießen konnte und ein oft genug ohne Scheide getragener Säbel, der mehr der Repräsentation diente als der Durchsetzung städtischer Belange. Unterstellt waren die Stadtsoldaten dem Stadtwachtmeister, den Stadthauptleuten und dem Rat.
Stadttore, Sänften, Stadtsoldaten: das alles war an der Wende zum 19. Jahrhundert schon hoffnungslos veraltet und als nach den Napoleonischen Kriegen ein frischer Wind durch Naumburg wehte, wurden etliche alten Zöpfe abgeschnitten, Tore und Mauern abgerissen, Sänften entsorgt und die letzten verbliebenen "Polizeidiener" entlassen.
Schon mehr als einhundert Jahre zuvor hatte man allerdings festgestellt, dass man es in Sachen Stadtsoldaten mit einem eklatanten Missstand zu tun habe. In einer "Untersuchung über die Einrichtung der Stadtsoldaten", die der Oberbürgermeister Christoph von Frauendorff 1713 anstellte, kam er zu folgenden Feststellungen:
2. Die vorgeschriebene Zahl von 10 Stadtsoldaten wird nicht erreicht, zur Zeit sind nur 7 Stellen besetzt.
3. Die Leute erhalten ihre Löhnung nicht ordentlich.
Daraufhin wurden neue Bestimmungen erlassen, um die Verhältnisse zu heben, ohne dass sich allerdings die Situation und der Ruf der Stadtsoldaten nachhaltig verbesserten. Weil sich die damals erlassene "Instruktion"SAN GA XXIV, 21 der Stadtsoldaten recht kurios liest und weil sich daraus ein anschauliches Bild der Lebensverhältnisse gewinnen lässt, wollen wir deren Text hier ungekürzt wiedergeben:
Neue Instruktion für die Stadtsoldaten, 1713
Instruction, / Wornach ein jeder von denen hiesigen Stadt-/Soldaten und Thorwächtern eigentlich zu achten.
1. Soll er demjenigen Eyde, welchen er jüngsthin / Am 26ten hujus dieses Jahres würcklich abge-/Leget hat, und so hierbey abschrifftlich zubefinden / Ist, treülich in allen Puncten nach kommen, und / Ihn zu dem ende öffters zu desto besserer festhal- / Tung überlesen und wiederholen. Hierüber / Soll er
2. Sein Quartier und Wohnung in demjenigen / Stande, wie er es bekommen, wohl erhalten / Und bey Strafe des Ersatzes, an Ofen, Fenstern / Thüren, Schlössern und dergleichen keinen / Schaden thun, auch
3. Die Montur samt Gewehr und sich selbst an / Weißer Wäsche, geputzten Schuhen und Haaren, / Sauber und reinlich halten; seinem Weibe aber, / Bey Strafe ja nicht verstatten, daß sie den zur / Montur gehörigen Mantel umhänge, oder des Nachts / Anstatt eines Bettes gebrauche, und sich damit zu-/ Decke. Ingleichen soll er
4. Auf seinem Posto fleissig stehen, und die Wache frühe von / Eröffnung derer Thore an bis zu denselben Schlü-/ ßung wohl abwarten, alles Dorf-Lauffen, bey / Nachdrücklicher Strafe, vermeiden, und insonder-/ Heit, zeit währender Postirung, mit dem Weibes-Volck, / Und andern ein- und ausgehenden Personen, nicht / Narren-Poßen und Schertz treiben, sondern sich / Alle Zeit erbar aufführen, und, wenn erbare / Leütte hin- und wieder passiren, keine Tabacks- / Pfeiffe im maule haben, noch von dem Gewehr / Eine Ecke weggehen.
5. Dem Commando und Ordre des Wachmeisters, Stadt- / Hauptleüte, und es. E. Raths hat er iedes mahl schul-
Dige Folge und Gehorsam zu leisten. /
6. Auf das eingehende Holtz hat er genau Achtung zu / Geben, damit nichts davon entwendet, sondern / Alles zum gemeinen besten Wohl aufgehoben werde. / Er aber bekömt für sich zu seinem jährlichen Gebrauche / Davon 1/2 Claffter Scheid und 1/2 Schock Weiß-Holtz.
7. Von denjenigen, die so wohl des Tags, als sonderlich / Des Nachts, durch die Thore ein- und ausgehen, blei-/ Bet es bey dem, was in der Eydes-Formul stehet, und / Hat er durchgängig keinen Bettler, auch sonst niemand, / Weder von Personen, noch Waaren, und / Wenn es Fremde seyn, ohne Aufzeichnung ihrer Nah-/ Men, und Vorweisung richtiger Päße, die auch, wenn / Sie verdächtig, in die Stadt zu weiterer Examination / Zu schicken viel weniger von denen Leüthen, insonder-/ Heit von denen Bürgern, mit Gewalt ein Trinckgeld ab-/ Zuzwingen, dasjenige aber, was dißfalls freywil-/ Lig gegen wird, behält derjenige, so das Thor auf-/ Und zumacht; ubrigens bleibt bey diesen gefährlichen/ Zeiten vor denen beyden Pförtgen im Saltz- und Herren-/ Thore eine Schild-Wache, bis sie beyde gewöhnlich ge-/ Schloßen werden, stehen, welche die aus- und eingehen-/ Den ebenfalß fleußig zu beobachten.
8. Alle Sonnabende sollen die Thore rein gekehret, und / Darzu Radeberger gegeben werden.
9. Das Kirchen-Gehen wird sonntags wechsels-weiß / Vor- und nach mittags, bey Buße 6 Gr. verrichtet, und / Behält alle Mahl der, so zuhause bleibt, die Schlüßel / Zum Thore, die Versamlung aber geschiehet iedes Mahl vor dem / Einläuten bey dem Wachmeister.
10. Alen obigen Puncten ist, bei Strafe der Cassation, / Verlust der Lohnung, (welche monatlich auf den Mann / 2 Rthlr. beträgt, und andere Willkühr, von einem / Ieden genau nachzuleben; zu dem Ende ihme auch / Selbige schrifftlich zu seiner Nachricht mit seiner unter-/ Schrifft gegeben worden. Sigel Naumburg den 30ten / September. 1713"




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