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Ratsrechnung 1534
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Zcu mercken ist anfengcklich das der alte rath nach beschlissung yrer rechnung vberandt- wordt haben vnd an bahrschaft gelassen
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Nuhn volget hernacher dy Eynnahm der rechnunge des raths So yn Czeit yres regments vnd radtsiczes Endtpfange[n] vnd Eyngenohmen haben als nemlichen In hiernachuorczeichenten Titteln zu be- finden