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Ratsrechnung 1520
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Zumerckenn ist anfenglich das der Althe Rath Nach beschliessung Irer Rechenung Vberant [wohl: wortet] habenn, Vnd ann barschafft gelassenn
iii C lxxvi ß xxxi gr vii d [376 ß 31 gr 7 d]
Nuhe volgt hernach die einnahme des Rech- enden Raths So sie in zceit J[r]es Regimentes Vnd Rathsieczes enpfangen und eingenomen habenn. Als nemlich in hier- nachuorzceichenten Tittelnn zubefindenn